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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85;Rechtssatz
Ein Eventualantrag ist grundsätzlich zulässig (vgl. Ritz, BAO3, § 85 Tz. 3 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Bei einer solchen Verfahrensgestaltung hat die Behörde über den Primärantrag zu erkennen und nur bei dessen Verneinung über den Eventualantrag zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150134.X01Im RIS seit
07.01.2008