RS Vwgh 2007/11/28 2005/15/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;

Rechtssatz

Ein Eventualantrag ist grundsätzlich zulässig (vgl. Ritz, BAO3, § 85 Tz. 3 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Bei einer solchen Verfahrensgestaltung hat die Behörde über den Primärantrag zu erkennen und nur bei dessen Verneinung über den Eventualantrag zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150134.X01

Im RIS seit

07.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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