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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150164.X04Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013