TE Vfgh Beschluss 1986/3/1 B855/85

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Veröffentlicht am 01.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs3

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; kein Eingriff in subjektive Rechte durch einen dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung tragenden Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der Stadtmagistrat Innsbruck erließ an den Bf. am 24. Juni 1985 den folgenden Bescheid:

"Die Zuweisung eines ständigen Verkaufsplatzes in der Fleischgroßmarkthalle/Innsbruck an den Inhaber der Firma G H, Vieh- und Fleischhändler, 6391 Fieberbrunn, wird gemäß §4 der Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Für die Räumung des Verkaufsplatzes wird eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides festgesetzt."

Dagegen erhob der Bf. Berufung, in der vor allem die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde behauptet und primär beantragt wurde, den Widerruf der Zuweisung eines ständigen Verkaufsplatzes in der Fleischgroßmarkthalle und die festgesetzte Räumungsfrist ersatzlos aufzuheben.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck gab dieser Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge und behob den angefochtenen Bescheid "infolge von Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ersatzlos".

Der Stadtsenat vertrat die Meinung, daß die Zuweisung eines Marktstandes und deren Widerruf keinen hoheitlichen Akt darstelle, sondern von der Landeshauptstadt Innsbruck im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorzunehmen sei.

b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines "verfassungswidrigen Gesetzes" (richtig wohl: einer gesetzwidrigen V, nämlich der Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 9686/1983, 9863/1983, 10015/1984 und 10087/1984).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers (s. oben 1/a) voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. zB VfSlg. 10015/1984).

Es ist somit bei dieser Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

3. Der vom Bf. hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH in Betracht kommt (vgl. zB VfGH 25. 11. 1983 B442/83).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B855.1985

Dokumentnummer

JFT_10139699_85B00855_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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