Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0088 E 18. März 2004 RS 1Stammrechtssatz
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 (der 6. Richtlinie) gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rechtssache C-16/93 - Tolsma, EuGHE 1994, I-743).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0016 Tolsma VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150158.X02Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013