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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §46;Rechtssatz
Art. II § 4 BGBl 1993/246 betrifft das Verfahren der Auszahlung von Familienbeihilfe durch die in § 46 FLAG genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt, wie sich dies aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV BlgNR XVIII GP, 766) ergibt, dass für die Frage, welche Körperschaft zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist, die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats maßgeblich sind. Es geht also um die Frage, welcher der in § 46 FLAG genannten Selbstträger zur Auszahlung verpflichtet ist und ob überhaupt ein Selbstträger auszuzahlen hat. Eine Regelung über die materiellen Voraussetzungen eines Beihilfenanspruch wurde mit dieser Norm aber nicht getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150058.X03Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013