TE Vfgh Beschluss 1986/3/1 B60/86

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Veröffentlicht am 01.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Bescheidcharakter eines Schreibens des BMLF - mangelnder Bescheidwille

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1981 wurde dem Landwirt J H, der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und daneben eines Eiererzeugungsbetriebes in R war, gemäß §13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. 258/1976, (vgl. nunmehr §13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. 621/1983; diese Bestimmung ist durch die Nov. BGBl. 264/1984 nicht berührt) die Bewilligung für das Halten eines Tierbestandes von 25000 Legehennen erteilt.

Der im Konkurs des J H bestellte Masseverwalter schloß am 13. Juni 1985 mit Dipl.-Ing. K L, Landwirt, B, einen Kaufvertrag ab, dessen Gegenstand ein Teilbetrieb des im Standort R vorhandenen Betriebes war. Der Teilbetrieb besteht aus:

"Batterien für 25000 Legehennen samt automatischen Tränken, dazugehörige automatische Fütterungsanlagen samt Futtersilo,

eine Eiersortiermaschine,

drei Entmistungsanlagen;

all dies samt Zubehör, so wie diese Einrichtungen an diesem Standort liegen und stehen und

die zu diesem Teilbetrieb gehörige Betriebsbewilligung".

Ausdrücklich ist vermerkt, daß das Stallgebäude nicht Gegenstand des Kaufvertrages ist.

2. Mit Schreiben vom 28. November 1985 teilte Dipl.-Ing. K L dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Übernahme des Betriebes unter dem Hinweis mit, daß die für den Betrieb R erteilte Bewilligung auf ihn als Betriebsnachfolger gemäß §13 Abs2 des Viehwirtschaftsgesetzes übergehe. Da nach Informationen der Landeslandwirtschaftskammern "derartige Betriebsnachfolgen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gegenüber anzeigungspflichtig seien", ersuche der Antragsteller "um Kenntnisnahme von dieser Betriebsnachfolge". Gleichzeitig stellte er den Antrag, "auszusprechen, daß die Betriebsnachfolge mit Standort ... B, Betriebsinhaber Dipl.-Ing. K L, zur Kenntnis genommen" werde.

3. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft richtete darauf an den Rechtsvertreter des Antragstellers Dipl.-Ing. K L folgendes Schreiben:

"Mit Schreiben vom 28. November 1985 haben Sie in Vertretung ihres Mandanten, Herrn Dipl.-Ing. K L, eine Betriebsnachfolge nach Herrn J H, R, mit neuem Betriebsstandort, B, geltend gemacht und um Kenntnisnahme ersucht.

Auf Grund des von Ihnen vorgelegten Kaufvertrages teilt Ihnen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft informativ mit, daß mangels Verfügungsgewalt über das Stallgebäude des Betriebes J H ein Auseinanderfallen des sachlichen Substrates, das zur Erteilung der Haltungsbewilligung für 25000 Legehennen geführt hat, vorliegt und somit keine Betriebsnachfolge nach §13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 eingetreten ist. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist vielmehr die Herrn J H für den Standort R seinerzeit erteilte Tierhaltungsbewilligung als erloschen zu betrachten.

Bemerkt wird, daß hievon unter einem der Masseverwalter, das Konkursgericht und das Amt der NÖ. Landesregierung informiert werden. Im übrigen wird auf die zuletzt im Beschwerdefall Geflügelhof S in der Gegenschrift vom 14. Mai 1985 vertretene Rechtsauffassung verwiesen (vgl. zur VwGH-Zl. 85/07/0075-2)."

4. Der Bf. wertete das Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Bescheid und erhob dagegen eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

Der Bf. behauptet, daß durch das genannte Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter stattgefunden habe. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

II. 1. Wie sich aus dem Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ergibt, hat es eine Mitteilung an den Antragsteller zum Inhalt. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft darauf gerichtet gewesen wäre, gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid zu erlassen und normativ über die Frage der Betriebsnachfolge des Antragstellers abzusprechen oder mit bindender Wirkung eine Feststellung über die Betriebsnachfolge zu treffen.

Mangels eines Bescheidwillens kommt der Erledigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft der Charakter eines Bescheides iS des Art144 Abs1 B-VG nicht zu (vgl. VfSlg. 10119/1984).

Der VfGH ist zur Entscheidung über eine gegen die angeführte Erledigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingebrachte Beschwerde nicht zuständig. Diese ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B60.1986

Dokumentnummer

JFT_10139699_86B00060_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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