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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0132Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 war Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. der Unternehmer. Unternehmer konnten auch Miteigentumsgemeinschaften sein, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung traten und Leistungen erbrachten. Umsatzsteuerlich stellte die Gemeinschaft von Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt dar (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150131.X01Im RIS seit
28.12.2007