RS Vwgh 2007/11/28 2005/15/0034

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §21 Abs2 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die im Deponieren von Materialien und dem damit zusammenhängenden Transport bestand, war nicht als Nebentätigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Der Transport und das Deponieren diverser Materialien stellt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Diese Betätigung hat den Abgabepflichtigen in den Streitjahren überwiegend in Anspruch genommen. Nach der Verkehrsauffassung kann daher nicht davon gesprochen werden, dass diese Betätigung wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung im - aussetzenden - Forstbetrieb des Abgabepflichtigen aufgeht. Sie sind auch keine "Vorbereitungshandlungen" für die Aufnahme eines solchen Betriebes. Denn der nach den Vorstellungen des Abgabepflichtigen beabsichtigte Reitunterricht durch angestelltes Fachpersonal stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, sondern sind Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit solche aus Gewerbetrieb (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz. 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150034.X04

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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