RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Gegenstandes - bzw. ob eine solche (wie der Beschwerdeführer hier meint) durch Restaurierung verloren gegangen ist - ist keine Rechtsfrage, sondern eine Fachfrage, die ausschließlich durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (Hinweis E 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X04

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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