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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Gegenstandes - bzw. ob eine solche (wie der Beschwerdeführer hier meint) durch Restaurierung verloren gegangen ist - ist keine Rechtsfrage, sondern eine Fachfrage, die ausschließlich durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (Hinweis E 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X04Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012