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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ein Verschulden des Beschuldigten kann im Grunde des § 21 Abs. 1 VStG nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, 388 ff, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das ist (betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) etwa dann der Fall, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit in der Person der Ausländer verkannt wurde (Hinweis E 19. September 2001, Zl. 99/09/0264).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090229.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010