RS Vwgh 2007/11/29 2007/09/0229

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden des Beschuldigten kann im Grunde des § 21 Abs. 1 VStG nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, 388 ff, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das ist (betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) etwa dann der Fall, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit in der Person der Ausländer verkannt wurde (Hinweis E 19. September 2001, Zl. 99/09/0264).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090229.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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