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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Beamte hat in seiner Berufung vorgebracht, es seien die Strafbemessung berührende Umstände der Schuldfrage unberücksichtigt geblieben, da seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt infolge seiner depressiven Erkrankung vermindert gewesen sei. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Vorbringen zwar - soweit es die rein physiologischen Befindlichkeiten des Beamten betraf - inhaltlich auseinander gesetzt, doch hätte sie die Frage einer Beeinträchtigung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Beamten ZU DEN RELEVANTEN TATZEITEN durch krankhafte Zustände nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen dürfen, weil es sich dabei um eine medizinische Frage handelt, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden konnte. Jedenfalls unrichtig ist die Meinung der Berufungsbehörde, eine bloße Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigung verpflichte sie dann nicht zu amtswegigem Vorgehen, wenn sie selbst diese Behauptungen nicht objektivieren könne. Vielmehr hätte sie zur Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit und/oder des Vorliegens schuldmildernder Umstände ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen (Hinweis E 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und E 22. Mai 1997, Zl. 94/09/0063). Damit lag aber auch die Voraussetzung eines "nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes" im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 jedenfalls nicht mehr vor.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090155.X01Im RIS seit
07.01.2008