RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0155

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;
BDG 1979 §91;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beamte hat in seiner Berufung vorgebracht, es seien die Strafbemessung berührende Umstände der Schuldfrage unberücksichtigt geblieben, da seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt infolge seiner depressiven Erkrankung vermindert gewesen sei. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Vorbringen zwar - soweit es die rein physiologischen Befindlichkeiten des Beamten betraf - inhaltlich auseinander gesetzt, doch hätte sie die Frage einer Beeinträchtigung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Beamten ZU DEN RELEVANTEN TATZEITEN durch krankhafte Zustände nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen dürfen, weil es sich dabei um eine medizinische Frage handelt, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden konnte. Jedenfalls unrichtig ist die Meinung der Berufungsbehörde, eine bloße Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigung verpflichte sie dann nicht zu amtswegigem Vorgehen, wenn sie selbst diese Behauptungen nicht objektivieren könne. Vielmehr hätte sie zur Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit und/oder des Vorliegens schuldmildernder Umstände ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen (Hinweis E 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und E 22. Mai 1997, Zl. 94/09/0063). Damit lag aber auch die Voraussetzung eines "nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes" im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 jedenfalls nicht mehr vor.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090155.X01

Im RIS seit

07.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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