RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1 impl;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1 impl;
GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §113 Abs1 Z1 impl;
LBDG Bgld 1997 §125 Abs1 impl;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §113 Abs1 Z1;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §125 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBDG 1997 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die in § 125 Bgld LBDG 1997 normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines BEGRÜNDETEN Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090172.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten