RS Vwgh 2007/11/30 2007/02/0159

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ZVR 6/2008, 300;

Rechtssatz

Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft. Ist der Einwand nicht auszuschließen, so wird der Polizeibeamte allenfalls von seiner Berechtigung gemäß § 5 Abs. 5 Z. 1 StVO Gebrauch zu machen haben. Da diese Vorgangsweise unterblieb, war die belBeh nicht berechtigt, dem Besch eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zum Vorwurf zu machen, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020159.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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