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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZVR 6/2008, 300;Rechtssatz
Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft. Ist der Einwand nicht auszuschließen, so wird der Polizeibeamte allenfalls von seiner Berechtigung gemäß § 5 Abs. 5 Z. 1 StVO Gebrauch zu machen haben. Da diese Vorgangsweise unterblieb, war die belBeh nicht berechtigt, dem Besch eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zum Vorwurf zu machen, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020159.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013