RS Vwgh 2007/11/30 2007/02/0267

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 2 FSG 1997 müssen "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe - sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen - vorliegen (Hinweis E 31. Juli 2007, 2007/02/0016). Der Beschwerdeführer wies eine (nicht getilgte) - primäre - Freiheitsstrafe wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG 1997 auf. Durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw. dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs. 3 FSG 1997 verstößt, wobei auch die Ansicht, dass der Beschwerdeführer etwa dies durch Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das die ihm nunmehr erteilte Lenkberechtigung nicht gilt, eine solche Tat begehen könnte, nicht von der Hand zu weisen ist. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist daher in diesem Fall nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020267.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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