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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die belBeh verkenne mit dem Hinweis auf das E VfGH vom 15. Juni 2007 (G 147, 148/06), dass die Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall nicht mittels "Section Control", sondern mit einem stationären Radargerät, das lediglich die Bezeichnung "11 Section Control Nr. 175" führe, vorgenommen worden sei, ist der beschwerdeführende BM im Recht. Aus der Anzeige ist klar erkennbar, dass es sich bei der erwähnten Bezeichnung um das "Messgerät" handelt, wobei daran anschließend als "Messart" zusätzlich "03 Radarbox" angeführt ist. Die im zitierten E VfGH (mit welchem § 100 Abs. 5b StVO 1960 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde) angestellten Überlegungen sind daher sachverhaltsmäßig auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Beschwerdevorbringen unterliegt auch nicht dem Neuerungsverbot, weil es in der Aktenlage seine Deckung findet (Hinweis E 24. Februar 2006, 2005/02/0312).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020260.X01Im RIS seit
21.12.2007