RS Vwgh 2007/11/30 2007/02/0282

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Durch die Wortfolge "ist der ... angelastete Sachverhalt in sämtlichen fünf Deliktspunkten des Straferkenntnisses der BH Baden vom 02.06.2006 als erwiesen angesehen," kommt zwar in einem Verfahren betreffend Übertretung des § 100 KFG 1967 eindeutig zum Ausdruck, dass die Behörde auf den im genannten Straferkenntnis enthaltenen Sachverhalt (dieser findet sich in dessen Spruch) verwiesen hat. Die Behörde war dazu berechtigt, die oben bezeichneten Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (Hinweis E 4. Oktober 1995, 95/01/0045). Dennoch gelangt die Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg. Denn im gegenständlichen Fall ist das wesentliche Tatbestandselement "durch längere Zeit" nicht im Spruch enthalten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020282.X01

Im RIS seit

28.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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