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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil bedacht. Soweit der Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass er statt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte, genügt er der erforderlichen Konkretisierung durch ziffernmäßige Gegenüberstellung des Aktivbezuges mit dem Ruhebezug nicht. Das im Übrigen ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung des (Aktiv-)Dienstverhältnisses ist - soweit damit überhaupt ein materieller Gesichtspunkt angesprochen werden sollte - nicht geeignet, die notwendige Konkretisierung zu erfüllen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120009.A01Im RIS seit
10.03.2008