RS Vwgh 2007/12/5 AW 2007/03/0054

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38;
TKG 2003 §42;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei in näher festgelegten Zeiträumen auf dem Vorleistungsmarkt der Terminierung von Sprachanrufen in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz über beträchtliche Marktmacht verfügte bzw verfügt (Spruchpunkte A.1 und B.1). In weiteren Spruchpunkten (A.2 und B.2) wurden der beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt, unter anderem die Verpflichtung zur Gleichbehandlung gemäß § 38 TKG 2003 sowie die Verpflichtung gemäß § 42 TKG 2003, keine höheren als die im angefochtenen Bescheid näher festgelegten Entgelte für die Zusammenschaltungsleistung der Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz zu verlangen. Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurden bestehende spezifische Verpflichtungen aufgehoben und mit Spruchpunkt D wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ihr ein irreversibler Nachteil entstehe, da durch den angefochtenen Bescheid in die Wettbewerbsverhältnisse zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Zusammenschaltungspartnern eingegriffen werde und sich die Marktanteile in Umsetzung des angefochtenen Bescheides verschieben würden, was durch eine Korrektur des Bescheides nicht mehr ausgeglichen werden könne. Unter der Zwischenüberschrift "Konkretisierung des Nachteils" führt die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Potential, aus der Vorleistung Terminierung Gewinne zu lukrieren, gegenüber dem Marktführer erheblich reduziert werde bzw gänzlich beseitigt werde, während gleichzeitig dem Marktführer als einzigem Mobilfunkbetreiber die Möglichkeit eingeräumt werde, auf Dauer aus der Vorleistung Terminierung Gewinne zu erzielen, die im Wettbewerb gegen die beschwerdeführende Partei verwendet werden könnten. Bei sofortigem Vollzug ergebe sich allein in den Jahren 2006 bis 2008 ein "direkter Wettbewerbsnachteil von EUR 124 Mio. zu Lasten der Beschwerdeführerin." Über behördliche Anordnung würden dem Marktführer in den Jahren von 2005 bis 2008 EUR 231 Mio an Entgelten über Kosten zugestanden werden, während im gleichen Zeitraum der beschwerdeführenden Partei nur EUR 35 Mio zugestanden würden. Damit hat die beschwerdeführende Partei die ihrer Ansicht nach eintretenden Nachteile aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides insoweit angegeben, als sie eine - mit einem konkreten (hohen) Betrag bewertete - Benachteiligung gegenüber einem Mitbewerber, die sich nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, darlegt. Sie hat jedoch keinerlei Angaben zu ihren gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, sodass es dem vorliegenden Antrag an der notwendigen Konkretisierung mangelt, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl den hg Beschluss vom 8. Februar 2006, AW 2006/03/0010).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030054.A01

Im RIS seit

10.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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