RS Vwgh 2007/12/6 2004/01/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §269 Abs1;

Rechtssatz

Eine bloße "Abwehrmaßnahme" durch das Ausstrecken von Armen kann nicht ohne Weiteres als Widerstandshandlung gewertet werden (vgl. zum Widerstand gegen die Staatsgewalt im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010133.X03

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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