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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §269 Abs1;Rechtssatz
Eine bloße "Abwehrmaßnahme" durch das Ausstrecken von Armen kann nicht ohne Weiteres als Widerstandshandlung gewertet werden (vgl. zum Widerstand gegen die Staatsgewalt im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010133.X03Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016