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10/10 GrundrechteNorm
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;Rechtssatz
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen (außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen) gemäß § 35 Z 1 VStG Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Nach dem Zweck der Vorschrift (Identitätsfeststellung zur Sicherung der Strafverfolgung) einerseits und dem allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebot andererseits (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit; BGBl. 1988/684, weiters § 28a Abs. 3 bzw. § 29 SPG; aus der hg. Rechtsprechung das E vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0527) wäre es dem Polizeiorgan im gegenständlichen Fall zumutbar gewesen, die nach den Behauptungen des Betretenen geringe Wegstrecke zwischen dem Tatort und seinem geparkten PKW (hier 30 bis 50 m) zurückzulegen, um dort eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des Reisepasses vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Festnahme erwiese sich dann als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010409.X01Im RIS seit
15.01.2008