Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenden die behördlichen Organe im Rahmen ihrer exekutiven Zwangsbefugnisse gegen Personen Körperkraft an, so unterliegt diese Maßnahme denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie ein im Waffengebrauchsgesetz geregelter Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und sie muss Maß haltend vor sich gehen. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden (vgl. die hg. E vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, vom 14. Jänner 2003, Zl. 99/01/0013, und vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010133.X02Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016