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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Den Straftaten des Fremden lagen im vorliegenden Fall gravierende, jeweils mit Vorsatz begangene, jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde. Diese Taten waren dadurch gekennzeichnet, dass der Fremde (in einem Fall sogar im Zusammenwirken mit einer zweiten Person) durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. eines Schlages ins Gesicht jeweils eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte. Insoweit der Fremde auf längeres Wohlverhalten verweist, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre negative Prognose auf die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 30. August 2005 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr als sieben bzw. sechs Jahre zurückliegenden Straftaten stützte und den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden als (noch) zu kurz beurteilte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, und vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0375). (Hier: Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Fremden wurde am 19. Oktober 2000 rechtskräftig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010526.X01Im RIS seit
11.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014