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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Erfolgen rassistische Beschimpfungen durch Polizeiorgane bei ihrem Einschreiten im Dienste der Strafjustiz, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, sie wären vom richterlichen Befehl gedeckt. Solche Beschimpfungen sind, so sie mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind (vgl. dazu das hg. E vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0032), als dessen Begleitumstände (Modalitäten) anzusehen, durch die eine richterliche Ermächtigung -
wie sich schon der Wertung des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, entnehmen lässt - in der Regel exzessiv überschritten wird. Daraus folgt zweierlei:
Zum Einen sind derartige (exzessive) Beschimpfungen nicht der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen. Zum Anderen kann das angefochtene polizeiliche Handeln auch durch die dabei erfolgte (und mit dem Handeln verbundene) rassistische Beschimpfung rechtswidrig sein. Im gegenständlichen Fall soll nach den Behauptungen des vom Einschreiten der Polizeiorgane Betroffenen dieser im Zuge der Gewaltanwendung zur Herstellung der Sicherheit vor der Durchführung der Hausdurchsuchung in der Weise beschimpft worden sein, dass bei der Formulierung der an ihn gerichteten Befehle rassistische Beleidigungen erfolgten. Ausgehend davon kann ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Polizeihandeln nicht verneint werden. Wären die rassistischen Beschimpfungen tatsächlich erfolgt, könnte somit auch dadurch die Gewaltanwendung exzessiv und dadurch rechtswidrig gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010133.X05Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016