RS Vwgh 2007/12/11 2006/18/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AVG §1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Kommt dem Fremden eine von Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition zu, so ist der UVS in einem Verfahren betreffen ein Aufenthaltsverbot als Berufungsbehörde zuständig; ein Aufenthaltsverbot gegen diesen Fremden kann nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gemäß § 86 FrPolG 2005 erlassen werden (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0173).

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180278.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten