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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Kommt dem Fremden eine von Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition zu, so ist der UVS in einem Verfahren betreffen ein Aufenthaltsverbot als Berufungsbehörde zuständig; ein Aufenthaltsverbot gegen diesen Fremden kann nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gemäß § 86 FrPolG 2005 erlassen werden (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0173).
Schlagworte
Instanzenzugsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180278.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010