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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine vom Landeshauptmann gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Erlassung eines Bescheides im Namen des Landeshauptmannes auf diese Ermächtigung hinzuweisen, wobei der bloße Hinweis auf die den Landeshauptmann zur Erlassung einer Verordnung ermächtigende Bestimmung des § 89 Abs. 1 FrG 1997 für sich allein keinen ausreichenden Hinweis auf die Erlassung eines Bescheides als vom Landeshauptmann ermächtigte Behörde darstellt. Geschieht dies nicht, so ist der Bescheid der erlassenden Behörde zuzurechnen. (Hier: Die BH hat im Spruch ihres Bescheides ausgeführt "als gemäß ... § 89 Abs. 1 (FrG) ... zuständige Behörde" zu entscheiden. Die Unterfertigung erfolgte "für den Bezirkshauptmann". Mangels ausreichenden Hinweises auf eine vom Landeshauptmann erteilte Ermächtigung ist der Bescheid daher dem Bezirkshauptmann zuzurechnen. Diese Zurechnung wird im Übrigen durch die Art der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann:" unterstrichen.)
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180073.X01Im RIS seit
21.01.2008