RS Vwgh 2007/12/11 2006/18/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2;

Rechtssatz

Eine vom Landeshauptmann gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Erlassung eines Bescheides im Namen des Landeshauptmannes auf diese Ermächtigung hinzuweisen, wobei der bloße Hinweis auf die den Landeshauptmann zur Erlassung einer Verordnung ermächtigende Bestimmung des § 89 Abs. 1 FrG 1997 für sich allein keinen ausreichenden Hinweis auf die Erlassung eines Bescheides als vom Landeshauptmann ermächtigte Behörde darstellt. Geschieht dies nicht, so ist der Bescheid der erlassenden Behörde zuzurechnen. (Hier: Die BH hat im Spruch ihres Bescheides ausgeführt "als gemäß ... § 89 Abs. 1 (FrG) ... zuständige Behörde" zu entscheiden. Die Unterfertigung erfolgte "für den Bezirkshauptmann". Mangels ausreichenden Hinweises auf eine vom Landeshauptmann erteilte Ermächtigung ist der Bescheid daher dem Bezirkshauptmann zuzurechnen. Diese Zurechnung wird im Übrigen durch die Art der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann:" unterstrichen.)

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180073.X01

Im RIS seit

21.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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