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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §24;Rechtssatz
Die Niederlassungsbehörde ist an Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) nicht gebunden. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit der Stellungnahmen der besagten Landesgeschäftsstelle samt dem darin enthaltenen Gutachten zu überprüfen hat (Hinweis E 13. März 2007, 2004/18/0405; E 8. November 2006, 2006/18/0348).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180662.X01Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008