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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0070 B 14. September 1992 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.
Schlagworte
FristMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180316.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011