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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Zeigt das Fehlverhalten des Fremden (hier: unter Gewaltanwendung erzwungener Geschlechtsverkehr mit seiner hochschwangeren Frau), dass er zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht davor zurückscheut, massive Gewalt gegen andere anzuwenden, und er nicht bereit ist, auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen, so geht vom Fremden eine große Gefährdung öffentlicher Interessen aus, ist doch mit einer Vergewaltigung häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden (Hinweis E 19. Oktober 1999, 98/18/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180227.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009