RS Vwgh 2007/12/11 2004/18/0290

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §79a Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/18/0295 E 11. Dezember 2007

Rechtssatz

Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war. Eine gesetzliche Regelung für die gegenteilige Auffassung, wonach es für den Umfang des Aufwandersatzes auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendende Pauschalierungsverordnung ankomme, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat somit die Rechtslage verkannt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180290.X01

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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