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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/18/0295 E 11. Dezember 2007Rechtssatz
Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war. Eine gesetzliche Regelung für die gegenteilige Auffassung, wonach es für den Umfang des Aufwandersatzes auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendende Pauschalierungsverordnung ankomme, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat somit die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180290.X01Im RIS seit
17.01.2008