RS Vwgh 2007/12/11 2007/18/0699

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §24;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §61 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Unrichtige Angaben des Fremden im Asylverfahren stellen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG 2005 und § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 einen Versagungsgrund dar. War dieser Versagungsgrund der Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung des Niederlassungsnachweises iSd § 24 FrG 1997 bekannt, könnte jedoch im Hinblick auf § 61 Z. 2 FrPolG 2005 dieses Fehlverhalten des Fremden für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Konnte aber die Niederlassungsbehörde im genannten Zeitpunkt das der Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten des Fremden noch nicht berücksichtigen, war es der Fremdenpolizeibehörde nicht verwehrt, bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots sein gesamtes Fehlverhalten, sohin auch jenes iSd § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005, in die Beurteilung einzubeziehen (Hinweis E 20. Februar 2004, 2000/18/0217; E 15. Juni 2004, 2001/18/0010; ergangen zum FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180699.X02

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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