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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / FristenLeitsatz
VerfGG 1953 §§35 Abs2, 82 Abs1; Einrechnung der Tage des Postenlaufes vom Bf. an unzuständige Stelle sowie an weitere unzuständige Stelle in die Beschwerdefrist; Versäumung der BeschwerdefristSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. September 1985. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 25. September 1985 zugestellt.
Die (am 6. November 1985 zur Post gegebene) Beschwerdeschrift wurde an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf adressiert und von dort an das Amt der nö. Landesregierung weitergeleitet. Dieses übermittelte die Beschwerde am 28. November 1985 dem VfGH.
2. a) Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann die Beschwerde iS des Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, das ist an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Bf. an die unzuständige Stelle (hier: an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) sind in die Beschwerdefrist also ebenso einzurechnen wie die Tage des Postenlaufes von dieser an eine andere unzuständige Stelle (hier: an das Amt der nö. Landesregierung); jedoch wären in die Beschwerdefrist die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen an die zuständige Stelle in die Frist nicht einzurechnen. Die Frist ist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gibt. (S. VfSlg. 10724/1985; vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978; VwGH 26. 2. 1982 Z 82/08/0001 f.).
b) Hier hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 25. September 1985 begonnen; sie ist am 6. November 1985 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim VfGH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt. In die Beschwerdefrist waren nach dem Gesagten (2.a) die Tage des Postenlaufes einzurechnen. Zum Zeitpunkt, als das Amt der nö. Landesregierung die Beschwerde dem VfGH übermittelte (28. November 1985), war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
Ungeachtet dessen, daß die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (dies jedoch an die unzuständige Stelle), ist sie also verspätet. Sie war aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B864.1985Dokumentnummer
JFT_10139697_85B00864_00