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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167, mit der Frage auseinander gesetzt, ab wann eine Äußerung als Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G anzusehen ist. Entscheidend ist demnach, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw. für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produktes (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern (§ 13 Abs. 1 ORF-G), geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis auf die CD-Reihe "Ö1-K" als Werbung im Hörfunk zu qualifizieren, hat doch der Radiomoderator im Anschluss an das gespielte Musikstück nicht bloß den Namen des Werkes und des Komponisten genannt, sondern die Zuhörer vor allem darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Musikstück als Teil einer CD-Reihe erhältlich sei, mit der eine Basisbibliothek aufgebaut werden könne, wobei zusätzlich die Bezugsquelle genannt und Sonderkonditionen für Ö1-Clubmitglieder angekündigt wurden. Die letztgenannten Hinweise lassen berechtigter Weise den Schluss zu, der ORF habe damit beim uninformierten oder unentschlossenen Hörer besonderes Interesse an der CD-Reihe wecken und damit den Kauf seines eigenen Produktes fördern wollen (vgl. zur Eigenwerbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G auch Laiß, Werberegulierung der österreichischen Rundfunkmedien (2007), S. 204 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040244.X01Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011