Index
58/02 EnergierechtNorm
GWG 2000 §3 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Z. 1 GWG besteht ein öffentliches Interesse an der umweltfreundlichen, kostengünstigen, ausreichenden sowie sicheren Versorgung der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft mit Erdgas in hoher Qualität. Den Netzbetreibern werden in diesem Sinne durch § 4 GWG u. a. die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der allgemeinen Anschlusspflicht (§ 4 Abs. 1 Z 2 GWG) und der Erreichung der im § 3 GWG angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (§ 4 Abs. 1 Z 3 GWG) im Allgemeininteresse (§ 4 Abs. 2 GWG) auferlegt. Diese solcherart vom Gesetzgeber normierten öffentlichen Interessen sind gemäß § 47 Abs. 3 GWG bei der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage zu berücksichtigen, der die Unvereinbarkeit des Projektes mit diesen öffentlichen Interessen als Versagungsgrund normiert. Insoweit sprechen auch die Erläuterungen zu § 57 GWG (RV 66 BlgNR XXI. GP) die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens als den angestrebten Zweck einer Enteignung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040086.X01Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011