RS Vwgh 2007/12/12 2005/15/0040

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung der Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150040.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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