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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung der Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150040.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013