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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, die Einkommensteuer des Jahres 2001 sei zu Recht vorläufig festgesetzt, weil die (künftige) Umsatzentwicklung ebenso ungewiss sei, wie die Frage, ob "von Seiten des Bw. entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen", verkennt sie die Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich "in die Gewinnzone" führen, vielmehr ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2003/14/0022). Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die von der belangten Behörde gesehenen Gründe für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides, die künftige Umsatzentwicklung und das Setzen von "Rationalisierungsmaßnahmen" des Beschwerdeführers seien abzuwarten, vermögen den Bescheid nach dem Gesagten nicht zu tragen. Vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens, die aufgetretenen Verluste seien zum einen auf nachgeholte Investitionen, zum anderen auf den andauernden Patentstreit zurückzuführen, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO noch ungewiss sei. Wie lange beim vorliegenden Sachverhalt - dem Fehlen notwendiger Patente - die (vorübergehende) Fortsetzung der Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion eines mit Gewinnabsicht handelnden Steuerpflichtigen betrachtet werden kann, ist nach den Umständen des konkreten Patentstreites - jedenfalls nicht rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung - zu beurteilen. Ob bei dieser Rechtslage schon bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2001 - objektiv gesehen - keine Ungewissheit bestanden hat, kann dahingestellt bleiben, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine endgültige Abgabenfestsetzung auch in diesem Fall zu erfolgen hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. August 1994, 94/14/0055, und vom 28. März 2001, 98/13/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150075.X02Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008