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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 140 BAO gelten die §§ 119 leg. cit (abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) und 139 leg. cit (Berichtigungspflicht) auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind. Solcherart kommt als unmittelbarer Täter des Deliktes nach § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz auch der Abzugspflichtige der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 95 Abs 2 EStG in Betracht (vgl. Leitner österreichisches Finanzstrafrecht2, 153). Die einer juristischen Person obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten haben gemäß § 80 Abs 1 BAO deren Organe zu erfüllen, die sich ihrerseits wieder durch gewillkürte Vertreter vertreten lassen können. Als unmittelbarer Täter der Abgabenhinterziehung kommt zudem in Betracht, wer faktisch die Angelegenheiten des Abfuhrpflichtigen (bzw seines gesetzlichen) Vertreters wahrnimmt (vgl nochmals Leitner, aaO, 156). Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 11 FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150004.X04Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013