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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §7;Rechtssatz
Der Haftungstatbestand nach § 95 Abs 2 EStG 1988 als solcher stellt nur auf die objektive Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer ab. Die Geltendmachung einer Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, § 7 Tz 5 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im Rahmen der Ermessensübung kann auch Umständen aus dem subjektiven Bereich eines potenziell Haftungspflichtigen Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150004.X02Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013