RS Vwgh 2007/12/12 2006/15/0004

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;
BAO §209a Abs1;
BAO §289;

Rechtssatz

Für das Verständnis und die Anwendung des § 209a Abs 1 BAO kann man vom Falltypus ausgehen, dass innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO die erstinstanzliche Abgabenfestsetzung erfolgte und dass gegen diese ein Rechtsmittel eingelegt worden ist; Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß § 209a Abs 1 BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Wurde hingegen eine Abgabenfestsetzung erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist (und außerhalb des Anwendungsbereiches des § 209a Abs 2 BAO) vorgenommen, hätte dies im Fall einer Berufung die ersatzlose Aufhebung mit Berufungsentscheidung zur Folge (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, 2207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150004.X06

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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