RS Vwgh 2007/12/12 2006/15/0123

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §509;

Rechtssatz

Das Fruchtgenussrecht (§ 509 ABGB) gehört zu den persönlichen Dienstbarkeiten, berechtigt also bloß den unmittelbar Berechtigten und nicht seine Rechtsnachfolger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150123.X05

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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