TE Vfgh Beschluss 1986/3/4 B32/83

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG; Vorwegnahme des im Wiederaufnahmeverfahren erstrebten Erfolges durch Aufhebung des bekämpften Bescheides mit Erk. des VfGH - Einstellung des Verfahrens; keine Klaglosstellung iS des §88 - kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Kaufvertrag vom 24. Juli 1981 erwarb die Bf. von A B aus der

in deren Alleineigentum stehender EZ ... KG Scheffau, bestehend ua.

aus den Grundparzellen ... und ..., Teilflächen im Ausmaß von 537

Quadratmeter der Gp. ... und 595 Quadratmeter der Gp. ... um den

Kaufpreis von zusammen 72924 S.

1.2. Mit Beschl. der Grundverkehrsbehörde Scheffau vom 15. Oktober 1981 wurde der Eigentumsübertragung an die Bf. gemäß §1 Abs1 Z1, §§3, 4 und 5 des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. 4/1971, idF LGBl. 6/1974 - als wiederverlautbarte Rechtsvorschrift laut Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983, LGBl. 69/1983, als Grundverkehrsgesetz 1983 (GVG 1983) bezeichnet - die Zustimmung erteilt.

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 3. August 1982 Folge gegeben und der beabsichtigten Eigentumsübertragung gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc des Grundverkehrsgesetzes 1970 die Zustimmung verweigert.

1.4. Gegen diesen Bescheid begehrte die Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens; dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 10. Dezember 1982 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen beide vorzitierten Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung wurden auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden erhoben, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde.

3. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der VfGH mit Beschl. vom 1. März 1985 von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lita, c, d, e und f des §13 Abs4 Z1 GVG 1983 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein.

Mit Erk. des VfGH vom 17. Oktober 1985 G70/85 ua. wurde ausgesprochen, daß die vorzitierten Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

4. Mit Erk. vom 28. November 1985 B518/82 hob der VfGH sodann den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 3. August 1982 wegen Verletzung des durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal auf.

5. Für die vorliegende, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 10. Dezember 1982 gerichtete Beschwerde ergibt sich hieraus folgendes:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 10. Dezember 1982 wird eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 3. August 1982 abgeschlossenen Verfahrens verweigert. Das Ziel des Wiederaufnahmebegehrens war es, den das Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde abschließenden Bescheid vom 3. August 1982 aus der Rechtsordnung zu beseitigen. Durch die Aufhebung dieses Bescheides mit dem Erk. des VfGH vom 28. November 1985 B518/82 wurde der im Wiederaufnahmeverfahren erstrebte Erfolg vorweggenommen; eine rechtlich überholte, vollständig unwirksam gewordene Erledigung kann keine Grundlage für ein Wiederaufnahmebegehren sein. Da hiedurch dem bekämpften Bescheid keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt, ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die bf. Partei iS des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.

6. Das Verfahren war daher einzustellen.

Verfahrenskosten sind jedoch nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt (vgl. VfGH 1. 3. 1982, B389/77; 25. 11. 1982, B176/81; 28. 2. 1983, B487/79).

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B32.1983

Dokumentnummer

JFT_10139696_83B00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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