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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 5 (Hier: Der ORF wurde gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G in näher bezeichneter Weise zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Verletzung des ORF-G und gemäß § 36 Abs. 5 leg. cit. zur Erbringung eines Nachweises in Form von Aufzeichnungen dieser Sendung verpflichtet).Stammrechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung, der ORF habe eine Entscheidung über die Verletzung des ORF-G zu veröffentlichen und hierüber Nachweise zu erbringen, nicht für rechtswidrig. (Im vorliegenden Fall wurde dem ORF aufgetragen, näher bezeichnete Entscheidungen zu verlesen und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G hierüber einen Nachweis in Form von (Sendungs-)Aufzeichnungen vorzulegen.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040243.X04Im RIS seit
04.02.2008