RS Vwgh 2007/12/12 2007/04/0167

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §18 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 111/06, G 199/06, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "§ 4 Abs. 1," in Abs. 1 des § 18 des - inzwischen mit 1. Jänner 2007 außer Kraft getretenen - Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 verfassungswidrig gewesen sei. Die vom Verfassungsgerichtshof über den im vorliegenden Fall ergangenen Antrag aufgehobene Wortfolge "§ 4 Abs. 1," in § 18 Abs. 1 Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Infolge dessen fehlt der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zur Entrichtung ausständiger Pauschalgebühren für den - in § 4 Abs. 1 Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 geregelten - Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die gesetzliche Grundlage.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040167.X01

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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