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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der Instanzenzug gegen einen nach § 68 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid richtet sich nach den Vorschriften, aus denen der Bescheid seinen materiellrechtlichen Inhalt schöpft, und nicht nach den Vorschriften des AVG, auf die er sich formalrechtlich stützt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 68 E 254 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier:
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt stellte gemäß § 22 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) fest, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Anpassung eines FHKW an die Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung ausreichend sind, und ordnete weitere Maßnahmen an. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom Landeshauptmann als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Selbst unter der Annahme, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt nicht als Gewerbebehörde erlassen worden wäre, ginge der Instanzenzug an den UVS (vgl. § 29 Abs. 1 erster Satz EG-K). Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher die unmittelbare Berufung an den UVS zulässig (vgl. dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 (1992) S. 142 f, sowie derselbe, "One-stop-shop" und Zuständigkeitskonkurrenzen, wbl 2002, 249 sowie Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg (1999) Rz 24 zu Art. 129a B-VG). Mangels Erhebung der Berufung an den UVS ist der Instanzenzug nicht erschöpft.]
Schlagworte
Zuständigkeit Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040197.X01Im RIS seit
14.04.2008