RS Vwgh 2007/12/12 AW 2007/07/0044

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde die wasserrechtliche Bewilligung a) zur Errichtung eines Trinkwasserbrunnens auf Grundstück Nr. 348/4, KG F., zur Grundwasserentnahme, zum Zweck der Versorgung der Hotelanlage L. samt Nebengebäuden mit Trink- und Nutzwasser, b) zur Errichtung von Transportleitungen zum Hochbehälter auf Grundstück Nr. 365, KG F., und c) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zwecke dienenden Anlagen unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Ferner wurde ein Schutzgebiet ausgewiesen und wurden entsprechende Anordnungen hiefür erlassen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend Entschädigung für allfällige Wertminderung zufolge der Schutzgebietsanordnung wurde als unbegründet abgewiesen. Mit der allgemeinen Behauptung der Antragsteller einer "beträchtlichen Einschränkung des Grundeigentums" bzw. einer Effektuierung der Nutzungseinschränkungen im ausgewiesenen Schutzgebiet wird das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan (vgl. den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070044.A01

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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