RS Vwgh 2007/12/12 2005/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs3;

Rechtssatz

Die vom Gesetz geforderte Trennung durch optische oder akustische Mittel kann nicht durch den besonderen Inhalt und die Aufmachung einer Sendung ersetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040243.X01

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten