RS Vwgh 2007/12/12 2005/04/0086

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
GWG 2000 §3 Z1;
GWG 2000 §4 Abs1 Z2;
GWG 2000 §4 Abs1 Z3;
GWG 2000 §57 Abs1;

Rechtssatz

Die gegenständliche Erdgasleitungsanlage dient der rechtskräftigen gasrechtlichen Genehmigung zufolge einer Mehrheit von Endverbrauchern und somit dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas nach § 3 Z 1 GWG bzw. der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 GWG. Daher ist es auch ohne Belang, ob das vorerst zu versorgende Haus bereits über eine Heizmöglichkeit verfügt oder nicht ganzjährig bewohnt werde, da dies an dem durch die rechtskräftige gasrechtliche Genehmigung verbindlich festgelegten öffentlichen Interesse der Versorgung auch von anderen Endverbrauchern iS des § 3 Z 1 GWG nichts zu ändern vermag (vgl. idS die zur Rechtslage nach den §§ 4 und 11 EnergiewirtschaftsG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, Zl. 2002/04/0028 bzw. Zlen. 2002/04/0060 bis 0062, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040086.X02

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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