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L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;Rechtssatz
Die gegenständliche Erdgasleitungsanlage dient der rechtskräftigen gasrechtlichen Genehmigung zufolge einer Mehrheit von Endverbrauchern und somit dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas nach § 3 Z 1 GWG bzw. der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 GWG. Daher ist es auch ohne Belang, ob das vorerst zu versorgende Haus bereits über eine Heizmöglichkeit verfügt oder nicht ganzjährig bewohnt werde, da dies an dem durch die rechtskräftige gasrechtliche Genehmigung verbindlich festgelegten öffentlichen Interesse der Versorgung auch von anderen Endverbrauchern iS des § 3 Z 1 GWG nichts zu ändern vermag (vgl. idS die zur Rechtslage nach den §§ 4 und 11 EnergiewirtschaftsG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, Zl. 2002/04/0028 bzw. Zlen. 2002/04/0060 bis 0062, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040086.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011