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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass auch eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin der Zurückweisung seines oder ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung gemäß § 30 AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegensteht. Vom Selbsteintrittsrecht wäre in derartigen Fällen jedoch dann Gebrauch zu machen, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den zuständigen Mitgliedstaat im Einzelfall einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte, durch die österreichischen Behörden mit sich brächte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006191022.X01Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011