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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Das im Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, aufgestellte Wirksamkeitserfordernis einer dem Asylwerber zu erteilenden Rechtsbelehrung über die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine (umfassende) Berufungszurückziehung wurde für den Fall des § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 durch einen näher begründeten zwingenden Größenschluss aus § 31 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 gezogen. Die behördliche Belehrung ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt der in § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen Rechtsfolge. Damit liegt eine lex specialis zu der ebenfalls eine Rechtsbelehrung anordnenden Bestimmung des § 13a AVG vor. Diese spezielle Anordnung einer Belehrungspflicht hat zudem eine gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des AVG atypische Rechtsfolge zum Gegenstand. Einer Belehrung nach § 31 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 bedarf es daher im Gegensatz zu § 13a AVG (Hinweis E vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0166; E vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0070) auch bei Vertretung des Asylwerbers durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion einer Berufungszurückziehung im vorliegenden Fall - mangels aktenkundiger Belehrung - nicht eingetreten ist. Dem unabhängigen Bundesasylsenat war es allerdings auch verwehrt, der Antragzurückziehung die allgemein und bis zur AsylG-Novelle 2003 auch im Asylverfahren gültige Rechtswirkung beizumessen (Hinweis E 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190320.X02Im RIS seit
16.01.2008