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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1072;Rechtssatz
In Anbetracht der zeitlich praktisch unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstückes vermögen die auf die Lebensdauer des Abgabepflichtigen (des Verkäufers) abgestellten Rechte (Vorkaufsrecht und landwirtschaftliches Fruchtgenussrecht) ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum des Verkäufers nicht zu begründen. Die Verpflichtung der Käuferin, das kaufgegenständliche Grundstück nicht zu belasten, stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt dem Verkäufer aber nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums kommt besonderes Gewicht auch der Frage zu, wem die Chance von Wertsteigerungen, wem das Risiko von Wertminderungen zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150123.X06Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013