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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Asylwerbers bestätigt, der als Kleinkind in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder lebt. Die Asyl- bzw. Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Asylwerber aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Asylwerbers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der genannte Minderjährige kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007191054.X02Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009